Dart Group GmbH

Vielfältig. Innovativ. Nachhaltig.

Wir verpacken (fast) alles.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Stand 01.2024
16.05.24, Größe: 124,83 KB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs–und Lieferbedingungen, im Geschäftsverkehr auch als AGB bezeichnet, gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Durchführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, stehen unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Realisierbarkeit, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist beinhalten.

  2. Mündliche Zusagen der Dart Group GmbH oder sonstige mündliche Abreden der Vertragsparteien sind unverbindlich, soweit sie von Dart Group GmbH nicht vollinhaltlich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

  3. Die Bestellung des Kunden wird von uns als Angebot gemäß § 145 BGB verstanden und kann von uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang der Bestellung bei uns, angenommen werden.

  4. Der Vertragsgegenstand wird vertragsgemäß geliefert und dem Kunden unter Beachtung des EWKFondsG vom 11. Mai 2023 (BGBl Nr. 124 vom 15. Mai 2023) in Rechnung gestellt. Dem Kunden obliegt die Beantragung zur Feststellung der Einordnung des Vertragsgegenstandes als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG und die Abgabepflicht nach § 12 EWKFondsG. Auf eine zu Lasten Dart Group GmbH bestehende Abgabepflicht wird in der Auftragsbestätigung gesondert hingewiesen

  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einem sonstigen schriftlichen Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.

  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Der Abzug von Skonto oder sonstigen Preisnachlässen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

  4. Der Kunde hat bei Exportlieferungen anfallende Zollgebühren, sonstige mit dem Leistungs– und Lieferumfang verbundene Gebühren und andere öffentliche Abgaben zu tragen.

  5. Entsorgungskosten sind in den Vertragspreisen nicht enthalten. Dem Kunden obliegt die Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung der Verpackung. Sollte hierzu kein System zur Rücknahme eingerichtet sein, besteht die Möglichkeit, sich direkt an einem flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen oder die Beteiligung über unser Unternehmen vornehmen zu lassen. Wir behalten uns vor, über unsere Beteiligung im Einzelfall zu entscheiden.

  6. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einem schriftlichen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und ab diesem Datum innerhalb von 30 Kalendertagen zahlbar, sofern eine anderslautende Zahlungsvereinbarung nicht schriftlich getroffen wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs bei Dart Group GmbH maßgebend. Scheck- oder Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Dart Group GmbH ist berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB).

  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Ebenso geht in diesen Fällen die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.  

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist.

  5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein derartiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Bei Lieferverzug wegen einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

§ 5 Gefahrenübergang

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns „ab Werk“.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl, Rücktritt oder Minderung verlangen.

  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  5. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit der Vertragsgegenstand üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Regel betreffend die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.

  9. Im Übrigen gelten die branchenüblichen Bedingungen, im Besonderen die GKV-Prüfungs- und Bewertungsklauseln für Polyethylen Folien, in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  2. Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit entstandenen Schaden.

  4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  5. Bei Weiterveräußerung des nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichneten Vertragsgegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber und bei Miteigentum der Dart Group GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteil sicherungshalber an Dart Group GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, so etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung der Ware. Dart Group GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Dart Group GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und mit dessen Kostenlast einzuziehen.

  6. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, so etwa durch Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter, ist der Kunde verpflichtet, die Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Dart Group GmbH hinzuweisen und Dart Group GmbH unverzüglich hierüber telefonisch vorab und schriftlich zu informieren, um ihr die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte die Dart Group GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden notwendigen Rechtskosten nach einmaliger schriftlicher Aufforderung mit Kostenspezifikation nicht erstattet, hat der Kunde Dart Group GmbH gegenüber für diese Kosten zu haften.

  7. Dart Group GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, wenn ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenen Teile der Vorbehaltsware kann allein Dart Group GmbH treffen.

  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, so auch bei Zahlungsverzug, kann Dart Group GmbH vom Vertrag zurücktreten und ist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Falls der Kunde seine gegenüber Dart Group GmbH bestehende vertragliche Zahlungspflicht nicht erfüllt, insolvent wird oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, der Kunde seinen Gläubigern ein Moratorium anbietet oder bei dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist Dart Group GmbH berechtigt, die gelieferte und noch im Eigentum der Dart Group GmbH stehende Vorbehaltsware ohne Einhaltung einer Frist herauszuverlangen. Dart Group GmbH ist berechtigt, zur Durchsetzung des Herausgabeverlangens die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, sofern insoweit für dieses Recht übergeordnete Schutzrechte des Kunden nicht bestehen. Des Weiteren ist in diesen Fällen die Dart Group GmbH erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit sofortiger Wirkung erloschen.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Als Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Düsseldorf vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Für Klagen gegen uns ist Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz als Erfüllungsort vereinbart.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung wird abbedungen (Art. 6 CISG). Im Übrigen gelten die branchenüblichen Bedingungen, im Besonderen die GKV Prüfungs- und Bewertungsklauseln, in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 10 Schlussbestimmungen

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis mit ihm nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenvereinbarung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten Dritten übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, von uns Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Verwendung und Weitergabe an Dritte sowie die Löschung dieser Daten im Falle abgewickelter Rechtsgeschäfte zu verlangen. Ein Löschungsverlangen des Kunden berechtigt uns, die Erfüllung von Leistungspflichten aus laufenden Verträgen einzustellen, den Vertragsrücktritt zu erklären und hierauf beruhende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sofern für uns die Unmöglichkeit der Leistungsverpflichtung zwingend und unheilbar auf dem Löschungsverlangen des Kunden beruht.

ohne Titel

zum Seitenanfang